Medizinprodukte-Sicherheitsbeauftragter

Lukas Hosenfeld

Medizinprodukte-Sicherheitsbeauftragter

In Gesundheitseinrichtungen (auch Krankenhäuser) mit über 20 Beschäftigten ist ein Beauftragter/eine Beauftragte für Medizinproduktesicherheit (§ 6 MPBetreibV) Pflicht. Zu den Aufgaben gehören u. a.

  • Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber
  • Förderung der Kommunikation zwischen den Abteilungen und den verschiedenen Fachdisziplinen
  • Mitwirkung in abteilungsübergreifenden Qualitäts- und Sicherheitszirkeln
  • Sicherstellung betroffener Medizinprodukte und Dokumentation
  • Auswertung der gesammelten Informationen hinsichtlich eines innerbetrieblichen Schulungsbedarfs